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   BFH, 25.01.2008 - IX B 43/07   

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https://dejure.org/2008,17883
BFH, 25.01.2008 - IX B 43/07 (https://dejure.org/2008,17883)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2008 - IX B 43/07 (https://dejure.org/2008,17883)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2008 - IX B 43/07 (https://dejure.org/2008,17883)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan: keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; tatrichterliche Überzeugungsbildung des FG für das Revisionsgericht bindend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00

    Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 25.01.2008 - IX B 43/07
    Diesen liegt zwar auch die von den Klägern angeführte Erwägung zugrunde, dass wechselseitige Vermietungen rechtsmissbräuchlich seien, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen beträfen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt würden, um sie sogleich wieder "über Kreuz" dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren (z.B. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).

    Zur Annahme oder Verneinung eines Rechtsmissbrauchs führte jeweils die Antwort auf die Frage, ob nach den Umständen des Falles der einzige Sinn der wechselseitigen Vermietung darin bestanden habe, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, die bei einer Eigennutzung der Wohnungen durch die Eigentümer nicht hätten geltend gemacht werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904 - Rechtsmissbrauch bejahend; BFH-Urteil in BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509 - Rechtsmissbrauch verneinend).

  • BFH, 19.06.1991 - IX R 134/86

    Gestaltungsmißbrauch bei wechselseitiger Vermietung von Eigentumswohnungen

    Auszug aus BFH, 25.01.2008 - IX B 43/07
    Zur Annahme oder Verneinung eines Rechtsmissbrauchs führte jeweils die Antwort auf die Frage, ob nach den Umständen des Falles der einzige Sinn der wechselseitigen Vermietung darin bestanden habe, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, die bei einer Eigennutzung der Wohnungen durch die Eigentümer nicht hätten geltend gemacht werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904 - Rechtsmissbrauch bejahend; BFH-Urteil in BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509 - Rechtsmissbrauch verneinend).
  • BFH, 19.12.2001 - X R 41/99

    Rechtsmissbräuchliche Überkreuzvermietung von ETW; Wohneigentumsförderung

    Auszug aus BFH, 25.01.2008 - IX B 43/07
    Diesen liegt zwar auch die von den Klägern angeführte Erwägung zugrunde, dass wechselseitige Vermietungen rechtsmissbräuchlich seien, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen beträfen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt würden, um sie sogleich wieder "über Kreuz" dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren (z.B. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2006 - IX B 179/05

    Zurückverweisung einer Rechtssache an FG bei Verstoß der Vorinstanz gegen die

    Auszug aus BFH, 25.01.2008 - IX B 43/07
    Ein solcher Verfahrensmangel ist u.a. gegeben, wenn durch eine die Besetzung des erkennenden Gerichts betreffende Maßnahme zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt, d.h. der gesetzliche Richter entzogen ist, z.B. weil durch eine (Änderung der) Geschäftsverteilung (ohne Abgrenzung anhand allgemeiner und objektiv nachprüfbarer Merkmale) einzeln ausgesuchte Sachen einem (anderen) Senat des FG zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2006 IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873, m.w.N.).
  • BFH, 10.11.2005 - VI B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.01.2008 - IX B 43/07
    Es hat aus seinen insoweit mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530) den Schluss gezogen, dass die auf einem gemeinsamen Grundstück errichteten Häuser nur deshalb wechselseitig vermietet wurden, um auf diese Weise die hohe Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz, Schuldzinsen und sonstige Belastungen als Werbungskosten geltend machen zu können (Bl. 3, 14 FG-Urteil).
  • BFH, 26.04.2023 - X R 4/22

    Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen

    aa) In ständiger Rechtsprechung sieht es der BFH als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) an, wenn Parteien durch zivilrechtlich mögliche Gestaltungen zwar wechselseitige Zahlungsverpflichtungen begründen, damit aber ihre jeweilige Position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändern (BFH-Urteil vom 29.08.2007 - IX R 17/07, BFHE 219, 32, BStBl II 2008, 502, unter II.1.a: wechselseitige Darlehensgewährungen; BFH-Urteil vom 17.12.2003 - IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648: vertragliche Vereinbarung, wonach ein bisher unentgeltliches Wohnungsrecht durch einen Mietvertrag ersetzt wird und der Vermieter der Mieterin als Vergütung für den Verzicht auf das Wohnungsrecht denselben Betrag zahlt, den er als Miete von der Mieterin erhält; BFH-Beschluss vom 25.01.2008 - IX B 43/07, BFH/NV 2008, 811, unter 2. und BFH-Urteil vom 09.10.2013 - IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527: jeweils Überkreuzvermietung).
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